AGB
Allgemeine Geschäfts Bedingungen der
Lebenskraft Event & Coaching GmbH, CH- Männedorf ZH
Massgebend für die Zulassung von Ausstellern ist das Ausstellungsgut bzw. das Fachgebiet. Die Messeleitung entscheidet allein über die Zulassung von Ausstellern, welche auch mit unseren ethischen Anforderungen einverstanden sind. Mitaussteller sind auf einer zusätzlichen Anmeldung aufzuführen und müssen von der Messeleitung genehmigt werden.
Zuteilung der Stände
Die definitive Zuteilung erfolgt durch die Zustellung des Standplanes. Es liegt im freien Ermessen der Messeleitung, allfälligen Einsprachen zu entsprechen. Sollte dies nicht möglich sein, entsteht kein Recht auf Vertragsrücktritt. Die Messeleitung haftet dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben.
Zahlungsbedingungen:
Gleichzeitig oder unmittelbar danach mit der Zulassungsbestätigung werden die Standmiete und Nebenkosten in Rechnung gestellt.
Einzahlung an:
Raiffeisenbank rechter Zürichsee,
CH-8708 Männedorf,
IBAN: CH70 8080 8003 6660 3284 9
BIC: RAIFCH22XXX
zu Gunsten von:
Lebenskraft Event & Coaching GmbH, Alte Landstrasse 238, 8708 Männedorf.
Rücktritt:
Bei Rücktrittsgebühr bei Messeständen ist Fr. 500.– . Innerhalb von 45 Tagen vor Messebeginn ist kein Rücktritt mehr möglich. Reservierte Standplätze können unter Einverständniss des Veranstalters an weieter Interessenten abgetreten werden. Im Falle eines Abtretens bleibt die finanzielle Regelung Sache des Erstmieters.
Behördliche Bewilligungen und rechtlich verbindliche Vorschriften
Die Aussteller sind aufgefordert, sich an die gewerbe-, gesundheits-, sicherheits-, urheberrechtlichen, zollamtlichen und sonstigen rechtlich verbindlichen Vorschriften zu halten. Die Messeleitung anerkennt keine Drittansprüche, welche infolge Nichtbeachtung solcher Vorschriften erhoben werden sollten.
Etwaige Anordnungen der Behörden sind für Aussteller und Veranstalter bindend und berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber den Veranstaltern. Firmen, die den Vorschriften der Messe zuwiderhandeln, können durch die Messeleitung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Sie haften für den vollen Betrag der Standmiete und aller Nebenkosten.
Preisanschrift
Die Aussteller sind in der Gestaltung ihrer Preispolitik frei; die zum Verkauf angebotenen Güter sind mit klaren und gut lesbaren Bezeichnungen der Verkaufspreise pro Verkaufseinheit zu versehen, oder es sind verbindliche Preislisten aufzulegen. Dies gilt auch für Beratungen. Die Preisdeklaration erfolgt in Druckaufschrift.
Standbetreuung und Reinigung
Die Aussteller werden gebeten, während der gesamten Öffnungszeiten der Messe ihre Güter auszustellen. Wir legen Wert auf eine persönliche Betreuung des Standes und fänden es gut, wenn Sie durchgehend anwesend sein können. Der Stand ist in einem sauberen Zustand zu halten und sauber zu hinterlassen sowie Beschädigungen oder Verunreinigungen des Bodens/ Strasse zu vermeiden. Werden Fritteusen oder andere ölhaltige Gebinde gebraucht, muss der Boden, die Pflästerung zusätzlich abgedeckt werden.
Werden genutzte Boden, Wände, Plätze oder Strassen beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken Gebrauch übermässig abgenutzt, hat der Standnehmer für die Kosten der Instandstellung vollumfänglich aufzukommen. Dieser hat auch dann Ersatz zu leisten, wenn auf die sofortige Behebung des Schadens ganz oder teilweise verzichtet wird.
Die Erstellung von festen Verankerungen im Boden ist strikt untersagt.
Die Infrastruktur sowie die Aktion selbst dürfen den Verkehr nicht behindern. Die Durchfahrt ist während der ganzen Dauer der Messe zu gewährleisten.
Lautes Ausrufen und das nötigende Ansprechen von Passanten sind verboten.
Haftung:
Für Schäden und Verluste, die vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen, können keine Haftungs- oder Regressansprüche geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, das Ausstellungsgut und die Haftpflicht zu versichern. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messeleitung keine Einschränkung.
Der Aussteller haftet für Schäden, die er an den zur Verfügung gestellten Flächen, Böden oder Wänden verursacht vollumfänglich. Die Hausordnung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ist ebenfalls strikt einzuhalten.
Sicherheit:
Entsprechend den Vorschriften des Feuerwehrinspektorates darf zur Gestaltung der Ausstellung kein feuergefährliches Dekorationsmaterial wie Stroh, Schilfrohr, Tannenreisig oder leicht entflammbares Papier verwendet werden. Nachträgliche Auflagen sind ebenfalls zu erfüllen. Stoffe müssen schwer entflammbar sein (z.B. Seide) oder mit entsprechenden Sprays behandelt werden.
Produktpräsentationen:
Produktpräsentationen und Selbstdarstellungen bilden einen Bestandteil der Ausstellung.
Allgemeines:
Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse, brancheninterne Schwierigkeiten oder höhere Gewalt die Durchführung des Festivals verunmöglichen, so bleibt die Standmiete bis zu einem Betrag, der den der Messeleitung entstandenen Kosten entspricht, erhalten. Eine nach Abzug der Kosten verbleibende Differenz wird den Ausstellern zurückbezahlt. Es erwachsen dem Aussteller keine Schadenersatzansprüche aus der Nichtdurchführung des Festivals. Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Besondere Vorschriften für Verpflegungsbetriebe
Als Verpflegungsbetriebe werden alle Unternehmer angesehen, die Getränke oder Nahrungsmittel zum Verkauf anbieten. Es wird vorausgesetzt, dass alle Anbieter als Verpflegungsbetriebe, alle gesetzlich erforderlichen Vorgaben einhalten und bei Bedarf vor Ort nachweisen können, u.a. Nachfolgende:
Betriebsbewilligung sowie bei Bedarf ebenso eine Bewilligung für Alkoholverkauf
Gesetzlich einzuhaltende Vorgaben für den Jugendschutz, einschl. erforderl. Deklaration
Zeitlich vorgegebene Einschränkungen
Erforderliche Hygienevorschriften
Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit und Offenausschank
Weitere örtlich gesetzliche Vorgaben
Zudem sind alle gesetzlich Verstösse gegenüber den v.g. gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich durch den Standnehmer bzw. Verpflegungsbetriebseigner selbst zu tragen.
Marketing:
Jeder Aussteller wird verpflichtet, ebenso die Information zum Veranstaltungszeitpunkt der Messe auf der unternehmenseigenen Homepage zu publizieren, insofern die Möglichkeiten hierzu gegeben sind.
Gerichtsstand:
Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit der Messeleitung unterstehen dem Schweizerischen Recht. Gerichtsstand befindet sich im Kanton Zürich.
Lebenskraft Event & Coaching GmbH, den 01.05.2025
